§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Städtepartnerschaft Köln-Turin
e.V.
(2) Er führt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 3. Juli 1958
unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Turin
zu fördern.
(2) Der Verein informiert über die Stadt Turin in Köln und über Köln in Turin.
(3) Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten
Kontakt zwischen Bürgerinnen und Bürgern von Köln und Bürgerinnen und
Bürgern von Turin ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er
Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der
Partnerstadt Turin oder bei der Durchführung von Partnerschaftstreffen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit
der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Turin
zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder
juristische Person werden. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied des
Vereins werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich
gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit der Bestätigung
der Aufnahme in Textform gegenüber dem Antragsteller wirksam. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
und Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres (=Vereinsjahres) möglich und schriftlich gegenüber
dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu
erklären.
(6) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist nur bei vereinsschädigendem
Verhalten oder sonst aus wichtigem Grund zulässig. Das Mitglied hat die
Möglichkeit der Stellungnahme. Beschlüsse über den Ausschluss von
Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen
einer Mehrheit von . der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind
die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluss
von Mitgliedern hinzuweisen.
(7) Eine Mitgliedschaft des Vereins als juristische Person in anderen Vereinen
oder Organisationen ist insoweit möglich, als dass der Vereinszweck gem.
§ 2 dadurch mittelbar oder unmittelbar gefördert werden kann. Für die
Begründung einer solchen Mitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluss
des Vorstandes erforderlich, der von der Mehrheit der Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder
gefördert haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmit 3
gliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teilnehmen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister sowie
mindestens drei Beisitzern. Darüber hinaus ist der für Turin zuständige
Mitarbeiter der Stadt Köln geborenes Mitglied des Vorstandes.
(2) Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender oder der Schatzmeister vertreten
gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des
nächsten Vorstands im Amt. Die Neuwahl des Vorstands muss alle zwei
Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus
dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden. Der Vorstand kann jedoch eine vorübergehende Vakanz eines
Amtes kommissarisch besetzen.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das
Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und erstellt jährlich
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß den Unterlagen des
Schatzmeisters.
(7) Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens
zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen
können die Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen.
1 Ausschließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit sind die Funktionsbezeichnungen in diesem und
den folgenden Paragraphen in der männlichen Form niedergeschrieben worden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer
prüfen einmal jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung, ob die
Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen
sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen
satzungsgemäß sind.
(2) Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen bei positiver
Kassenprüfung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
(3) Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des
Vereins können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des
Kalenderjahres oder
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
c) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
(2) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
ein.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von . der erschienenen Mitglieder. In
der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse
zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins hinzuweisen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von 2/3 der Vorstandsmitglieder bei der Mitgliederversammlung
erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Organisationen im
Sinne von § 5 Abs. 7,
g) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,
h) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
(7) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist.
Köln, 28. November 2011